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Wie man in ein Zusammenleben eintritt

Was Konkubinat ? Das Zusammenleben das heißt l'freie Union von zwei Personen des anderen Geschlechts, die als Paar leben, wird von a bestätigt Kohabitationsbescheinigung. Entdecken Sie die Papiere, die vorgelegt werden müssen, um ein Zusammenlebenszertifikat zu erhalten.

Zusammenleben, wie es geht

Das Zusammenlebenszertifikat

Du wirst eine bekommen Kohabitationsbescheinigung indem Sie zum Rathaus Ihrer Stadt oder des Bezirks, in dem Sie leben, mit einem Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass) und einem Adressnachweis (Mietbelege, Telefon ...) oder in Begleitung von zwei nicht verwandten erwachsenen Zeugen gehen; jeweils mit ihren Ausweispapieren oder indem Sie einen Brief an Ihr Rathaus senden.

Modell des Briefes für eine Erklärung des Zusammenlebens

Erklärung des Zusammenlebens

Montreuil, 7. Februar 2009

Ich, der Unterzeichnete Christine Dupont, wohnhaft in der Rue des Sorins 75 in Montreuil 93, erklärt ihre Ehre in einer ehelichen Beziehung leben (oder in freie Union) mit Herrn Jean-Louis Martin, der an derselben Adresse wohnt ... ".

Christine Dupont

Jean-Louis Martin

Zeugen

Pierre Durand

Melanie Selier

Ausstellung des Zertifikats

Die Ausstellung eines Lebensgemeinschaftszertifikats erfolgt sofort und kostenlos. Allerdings geben nicht alle Rathäuser eines heraus, jedes hat sein eigenes Protokoll.

Und wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen, ist diese "Bescheinigung über das Eheleben" oder diese "Bescheinigung über das Zusammenleben" nicht mehr gültig. Sie müssen den Vorgang im Rathaus Ihrer neuen Residenz wiederholen.

Dank dieser Bescheinigung über das Zusammenleben profitieren Sie von bestimmten sozialen Vorteilen, wie z. B. dem Aufenthalt in Ihrem Miethaus im Falle des Todes eines der Mieter-Lebenspartner und bestimmten Sozial- oder Familiensicherheitsleistungen, wie z. B. Ermäßigungskarten Unter diesen Umständen können Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Jeder der Lebenspartner muss daher seine eigene Einkommensteuererklärung ausfüllen.

Es sei darauf hingewiesen, dass das französische Recht die Konkubine nicht als Erben anerkennt.

In Ermangelung eines Testaments kann der Partner des Verstorbenen keine Erbschaft beanspruchen.

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